Satzung des Vereins "Internationale Stadt e.V."

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Internationale Stadt " und soll in das

Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

2. Er hat seinen Sitz in Berlin.

3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Dies geschieht insbesondere durch Förderung der Kommunikation von Menschen aus aller Welt unter besonderer Berücksichtigung von ethnischen, sprachlichen, sozialen und kulturellen Minoritäten, sowie benachteiligter Individuen und Gruppen.

(2) Im Rahmen der Verfolgung dieser Zwecke fördert der Verein unter anderem folgende Aktivitäten:

(3) Der Verein kann sich an anderen Vereinen und Gesellschaften beteiligen

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann werden, wer sich zu den Zielen und der Satzung des Vereins bekennt und wer sich praktisch oder/und theoretisch mit elektronischer Vernetzung beschäftigt und eigene Arbeiten vorweisen kann, und wenn er nach einer Bewerbung um Mitgliedschaft auf einer Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

2. Fördermitglied des Vereins kann werden, wer sich für dessen Ziele interessiert und die Satzung anerkennt. Fördermitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft auf der Grundlage ihres mündlich oder schriftlich geäußerten Interesses an einer Mitgliedschaft in dem oben genannten Verein und dem vorgelegten Nachweis des Jahresbeitrages. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Passive Mitglieder zahlen pro Kalenderjahr einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich für dessen Ziele interessieren und die Satzung anerkennen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Die schriftliche Austrittserklärung muß in einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5. Der Ausschluß erfolgt auf der Mitgliederversammlung durch 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder und ist nur bei schweren Verstößen gegen die Satzung möglich. Das betroffene Mitglied ist dazu einzuladen. Ein Ausschluß in dessen Abwesenheit ist nur bei dreimaligem unentschuldigten Fehlen nach Einladung möglich. Bei Fördermitgliedern endet die Mitgliedschaft automatisch, wenn der Termin der Jahresüberweisung (31.12.des jeweiligen Kalenderjahres) um drei Monate überschritten ist. Eine gesonderte Aufforderung erfolgt nur in Ausnahmefällen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 3/7 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. über:

a) Aufgaben des Vereins,
b) Beteiligung an Gesellschaften und Vereinen
c) Mitgliedsbeiträge (s.§ 5),
d) Satzungsänderungen,
e) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen.

(2) Sie sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgabe:
Die Einsetzung der Geschäftsführung.

Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5) Vorstandssitzungen finden vierteljährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit.

(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Die Geschäftsführung

(1) Der Verein kann einen Geschäftsführer bestellen.

Dieser hat die Funktion des besonderen Vertreters nach §30 BGB

(2) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann dem Geschäftsführer Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB erteilt werden.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Berlin, den 10. Dezember 1994

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